Aktuelle Regelung für den Sportbetrieb
Für den Übungsbetrieb gilt weiterhin 2G.
Der Nachweis muss über die nach Paragraph 6a Corona-VO für Genesene mit gleichzeitiger Prüfung eines Lichtbildausweises, bei Geimpftenstatusmit einem elektronisch lesbaren Impfzertifikat und der App CovPass Check erfolgen.
Für Kinder bis 18 Jahre gilt dies nicht, sofern sie glaubhaft machen können, dass sie regelmäßig eine Schule besuchen.
Auch alle ehrenamtlichen Trainerinnen und Trainer müssen genesen oder geimpft sein, ansonsten ist das Durchführen von Übungsstunden nicht mehr erlaubt.
Es obliegt den Übungsgruppenleiternund Leiterinnen, ob sie den Übungsbetrieb aufrecht erhalten wollen.
Grundsätzlich gilt in den Räumen des TVN Maskenpflicht, außer während des Übungsbetriebs für alle Trainierenden.
Die 2G Plus – Regelung gilt für Sportveranstaltungen wie Wettkämpfe, wenn Publikum anwesend ist. Für das Publikum besteht dann die 2G Plus Regel.